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Landwirtschaftlich|agrarisch-garantie-grund Und Staudamm Der Balearischen Inseln|häuserblöcke (fogaiba)

Hilfen für die Förderung des Weines in Märkten von dritten Ländern, Jahr 2011

Ist Objekt der anwesenden Resolution für l’any 2011 die in der Sektion vorhergesehenen Hilfen für die Förderung des Weines, in Märkten von dritten Ländern 1. vom Kapitel II des Königlichen Erlasses 244/2009, von 27 Februar, für l’aplicació der Maßnahmen des Programms von Unterstützung des spanischen weinbauenden Bereichs einzuberufen (BOE Nr. 51, von 28 Februar 2009).

L’àmbit d’aplicació wird die autonome Gemeinschaft der Balearischen Inseln sein.

Adressaten

Können Nutznießer der vorgesehenen Hilfen in dieser Einberufung die Körperschaften sein daß s’indiquen in l’article 5 des Königlichen Erlasses 244/2009, von 27 Februar, dass mit Vorzeitigkeit in l’acabament der Präsentierungsrate der Anträge die vorgesehenen Bedingungen, in diesem Artikel und die die vorgesehenen Tätigkeiten in l’apartat ausführen, Viertel der anwesenden Resolution erfüllen.

Voraussetungen

Werden subvencionables die von l’aplicació der vorgesehenen Aktionen in den Abschnitten 1 und 2 von l’article 4 abgeleiteten Ausgaben sein können vom Königlichen Erlass 244/2009, von 27 Februar, und werden die vorgesehenen Bedingungen in den Artikeln 6, 7 und 8.2 d’aquest Königlich Erlass erfüllen müssen.

Die subvencionables Programme d’actuacions in dieser Einberufung s’hauran d’executar in der zwischen l’1 d’agost von 2011 verstandenen Periode und 31. Juli 2012.

Mit Bezug auf die Änderung von den Aktionen und Programmen wird d’aplicació der sein, der l’article 12 des Königlichen erwähnten Erlasses anordnet.

Auf jeden Fall, s’haurà von berücksichtigen dass die im Rahmen des Königlichen Erlasses 244/2009, von 27 Februar subventionierten Programme die Dauer vorgesehene máxima für Nutznießer al punt 3 von Königlichem l’article 4 d’aquest haben können werden Erlass.

Maximale Rate für die Resolution

Die maximale Rate ist er um die Resolution zu diktieren ausdrücklich von sechs Monaten dazu, vom Veröffentlichungsdatum d’aquesta zu zählen, Resolution.

Maximale Rate für die Benachrichtigung

Die maximale Rate, um zu benachrichtigen, ist die ausdrückliche Resolution aus sechs Monaten dazu, vom Veröffentlichungsdatum d’aquesta Resolution, und s’ha zu zählen, individuell die interessierten Personen zu benachrichtigen.

Schweigen der Verwaltung

Negativ

Einführungs-Form

Berufs-Gesuch|Instanz

Zweck des Verwaltungsweges

No

Liste Vorschriften

Dokumentar-Vereinfachung

Dokumente

Antrags-Präsentierung


    Die Anträge d’ajuda, die s’ajustaran zu dem minimalen Inhalt, der in l’annex I erscheint, s’han d’adreçar zur Präsidentin vom FOGAIBA.

    Fristen: Die Antragspräsentierungsrate wird er bis zu 31. aus März 2011 sein.

    Ort : Die Anträge d’ajuda s’han, im Register zu zeigen, vom FOGAIBA, in dem vom Präsidentschafts-Ministerium oder in irgendwelchem von den Registern der l’article 38.4 des Gesetzes 30/1992 vorhersieht, von 26 November, von juristischem Regime der öffentlichen Verwaltungen und von der allgemeinen Verwaltungsvorgehensweise.

    Dokumentation:
    Diese Anträge, deren Modell zur Webseite http://www.caib.es erhalten werden können wird, haben d’adjuntar die folgende Dokumentation:
    a) Beglaubigte Fotokopie vom NIF des Antragstellers.
    b) Beglaubigte Fotokopie vom DNI des gesetzlichen Vertreters.
    c) Dokument, akkreditiv von der Vertretung, mit der der Antragsteller handelt.
    d) Fotokopie, von den richtig im entsprechenden Register eingeschriebenen sozialen Statuten beglaubigt.
    e) Er plant mit der von 27 Februar in l’annex III des Königlichen Erlasses 244/2009 enthaltenen minimalen Information.

    Im Fall d’agrupacions von körperlicher oder juristischer Personen ohne eigene juristische Person, in mehr s’haurà d’aportar:
    - Dokument, in dem die Normen oder die Ablaufregelung widergespiegelt werden, die all die Mitglieder abonniert haben.
    - Beglaubigte Fotokopie vom DNI und/oder vom NIF von den verbundenen Personen und vom NIF von l’agrupació, in Fall daß n’hi hat. Im Falle dass einiger der Gesellschafter eine juristische Person ist, hat d’aportar, in mehr, beglaubigte Fotokopie vom DNI des Vertreters, ebenso wie des von seiner Vertretung akkreditiven Dokuments.
    - Von all den Mitgliedern abonniertes Dokument, aus l’agrupació in welchem die Verpflichtungen d’execució sich ausdrücklich bestehen gelassen werden, die jeder annimmt.
    - Stellvertretende Ernennung d’un oder einmaliger Bevollmächtigter von l’agrupació, mit ausreichender Macht, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die als Nutznießer l’agrupació entsprechen.
    - Von all den Mitgliedern von l’agrupació abonnierte Verpflichtung, in dem man sich das Verbot feststehen lässt l’agrupació aufzulösen, bis er nicht die Vorschriftenrate abgelaufen hat, dass er l’article 22 des vom Finanz-Gesetz umgeschmolzenen Textes vorhersieht von der autonomen Gemeinschaft der Balearischen Inseln, Bestehen für den legislativen Erlass 1/2005, von 24 Juni, und die Artikel 57 und 60 des vom Subventions-Gesetz umgeschmolzenen Textes, gebilligt von 28 Dezember vom legislativen Erlass 2/2005.
    g) Bankdomizilierungs-Dokument (Formular TG002) oder von der Berechtigung der Bankrechnung akkreditives Dokument. Im Fall d’agrupacions von körperlicher oder juristischer Personen ohne eigene juristische Person, s’haurà d’aportar dieses Dokument von jedem seiner Mitglieder.
    h) Notwendige Dokumentation, um die Erfüllung der vorgesehenen Enden in l’annex IV des Königlichen Erlasses 244/2009, von 27 Februar zu akkreditieren.

Kompetentes Organ, um zu lösen

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    Tel.: 971 17 66 66
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