Logo del Govern de les Illes Balears

Fortgeschrittene Suche

Landwirtschaftlich|agrarisch-garantie-grund Und Staudamm Der Balearischen Inseln|häuserblöcke (fogaiba)

Direkte Gemeinschaft-Hilfsmittel für l’agricultura und für die Viehzucht

Sie sind Objekt von Einberufung, für l’any 2011, im Rahmen dessen, was den Königlichen Erlass 66/2010 begründet, von 29 Januar, auf l’aplicació für l’any 2010 und 2011 von den direkten Zahlungen in l’agricultura und zur Viehzucht (BOE Nr. 26, von 30 Januar 2010), die vorgesehenen Hilfen in der Verordnung (CE) Nr. 73/2009 vom Rat, von 19 Januar 2009, folgend:
a) Einmalige Zahlung für die Rechtsschlagzeilen infolge dessen dass der der l’article 3 von 13 November, Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses 1680/2009, auf l’aplicació des Einmaligzahlungsregimes in l’agricultura und der Integration von bestimmten landwirtschaftlichen Hilfen, ab der Kampagne 2010 einrichtet.
b) Bestimmte Zahlungen zu den Herstellern von proteaginoses, Reis und Schalenfrüchten.
c) Zu den Herstellern zusammengefügte Zahlungen von rinderartig mit Bezug auf die Prämie für Kuh nodrissa und Prämien für Opfer.
d) Zusätzliche Zahlungen zu den Herstellern für Anwendung von l’article 69 der Verordnung (CE) Nr. 1782/2003 vom Rat, von 29 September 2003, zum nationalen Programm von Entwicklung der Allgemeinen Landwirtschaftlichen Politik (PAC), in den Bereichen des Rinderviehs von Fleisch und von Milch.
e) Bestimmte Hilfsmittel für die Hersteller für Anwendung von l’article 68 der Verordnung (CE) Nr. 73/2009 vom Rat, von 19 Januar 2009, für welchen s’estableixen Hilfsmittel für die Landwirte und für die Viehzüchter d’oví, caprí und rinderartig um in bestimmten Bedingungen zu produzieren.
f) Festgelegte komplementäre nationale und autonome Hilfe für l’article 21 des Königlichen Erlasses 66/2010, von 29 Januar, mit Bezug auf die Hilfsmittel für die Schalenfrüchte.
g) Entsprechende Hilfe für die komplementäre Prämie für Kuh nodrissa, in l’article 40 des Königlichen Erlasses 66/2010 vorhergesehen, von 29 Januar.

Adressaten

Übereinstimmend mit ihm sieht ihn vorher erwähnter l’article 3 des Königlichen Erlasses 1680/2009, von 13 November, tendran Recht darauf, die einmalige Zahlung zu empfangen, die Landwirte daß tenguin, in rechtem Eigentum oder Regime d’arrendament, von einmaliger Zahlung übereinstimmend mit daß:
1. Seien Sie Einmaligzahlungsrechtsschlagzeilen kraft der Zuweisungen, während der Jahre 2006 zu 2009 realisiert zu werden, oder damit es sich um für Abtretung transferierte Rechtsempfänger handelt.

2. Kraft der Verordnung (CE) Nr. 73/2009 vom Rat, von 19 Januar 2009, von abgeleitete rechte obtenguin von einmaliger Zahlung:
a) Das gesamte Abkoppeln der Regimes d’ajuda von krautartigen Anbauten, Prämie zur Qualität des harten Weizens, hilft bei l’olivar und Prämien für Schaf und Ziege.
b) Die Integration im Regime, der Prämie in l’arrabassada von Weinberg.
c) Die Integration im Regime, der Oberflächen mit Plantagen von zu 30 September 2006 existenten Zitrusfrüchten.

3. Kraft der Verordnung (CE) Nr. 73/2009 vom Rat, von 19 Januar 2009, rechten obtenguin von einmaliger Zahlung:
a) Von der mittels l’article 41 der erwähnten Verordnung regulierten nationalen Reserve.
b) Mittels Abtretungen, reguliert in l’article 43 der erwähnten Verordnung.

Voraussetungen

Die Landwirte in welchen Referenz vorhergehenden l’apartat macht hat von:
1. Die einverstandene einmalige sol•licitud zeigen das dass l’apartat neunundsechzigsten begründet.
2. In dieser sol•licitud s’hi haben d’incloure die Rechte von einmaliger Zahlung für den quals will die Schlagzeile die Zahlung empfangen, einverstanden, was l’annex I der anwesenden Resolution anordnet.
3. Jeder rechte d’ajuda für welchen ist sol•liciti die einmalige Zahlung s’haurà, mit einem im nationalen Gebiet aufgestellten zulässigen Hektar zu rechtfertigen. Hingegen, die Landwirte daß sol•licitin das Einkassieren von besonderen Rechten von einmaliger Zahlung bleiben sie frei von l’obligació, sie mit zulässigen Hektaren zu rechtfertigen, zu Bedingung daß mantenguin zumindest 50% von l’activitat, in der Periode von in Großvieheinheiten ausgedrückter Referenz ausgeübt, d’ara vorne UBM.
4. Die Rechte d’ajuda werden nur sol•licitats für Ziele von der Zahlung für l’agricultor, zum letzten Termin für die Präsentierung von der einmaligen sol•licitud oder der sie mit Nachherigkeit zu diesem Datum für eine Abtretung oder für eine Zuweisung empfängt, sein können, die er ihnen verfügbar hat, von neuen Rechten.

Maximale Rate für die Resolution

Die maximale Rate wird er bis den 30., um die ausdrückliche Resolution zu diktieren, aus Juni 2012 sein.

Maximale Rate für die Benachrichtigung

Die maximale Rate wird er bis den 30., um über die ausdrückliche Resolution zu benachrichtigen, aus Juni 2012 und s’haurà sein, individuell die interessierten Personen zu benachrichtigen.

Schweigen der Verwaltung

Negativ

Einführungs-Form

Berufs-Gesuch|Instanz

Zweck des Verwaltungsweges

No

Liste Vorschriften

Dokumentar-Vereinfachung

Dokumente

Antrags-Präsentierung


    Die Landwirte, l’explotació von denen oder die meisten seiner Oberfläche und, im Falle nicht über Oberfläche zu verfügen, die größere Zahl d’animals, findet man es in Territorial-l’àmbit der Balearischen Inseln aufgestellt, dass einige oder einige der erwähnten Hilfsmittel für l’apartat erhalten zuerst wollen, sie sind schon vom Einmaligzahlungsregime, vom Rest von Regimes d’ajuda oder von mehreren werden, sogar jene, für die d’ajuda kein Regime beantragt, einen einmaligen Antrag, wo die Gesamtheit der landwirtschaftlichen Parzellen von l’explotació in Verbindung gebracht wird, gerichtet dem Präsidenten des Grundes von Landwirtschaftlicher Garantie und Staudamm der Balearischen Inseln präsentieren müssen.

    Fristen: Der einmalige Antrag s’haurà, in der zwischen dem Tag verstandenen Periode 1. Februar und den 30 d’abril von 2011 zu zeigen.

    Ort : Der Antrag s’haurà zu zeigen in den Registern vom FOGAIBA, des Ministeriums von Präsidentschaft, oder zu irgendwelchem von den vorgesehenen Registern in l’article 38.4 des Gesetzes 30/1992, von 26 November, von juristischem Regime der öffentlichen Verwaltungen und von der allgemeinen Verwaltungsvorgehensweise.

    Dokumentation:
    1. Der einmalige Antrag wird in den Formularen und offiziellen Unterstützungen komplimentiert werden, die in l’annex I erscheinen.

    2. Ohne Schaden der Präsentierung des Restes von bestimmter Dokumentation daß s’indica in den folgenden Abschnitten, wird der Antragsteller zusammen mit seinem Antrag, die folgende Dokumentation, präsentieren:
    a) DNI oder NIF des Antragstellers.
    b) DNI des Vertreters, in seinem Fall.
    c) In seinem Fall, Statuten, Verordnung oder Verfassungsschrift von l’entitat, gebührend im entsprechenden Register eingeschrieben.
    d) Beglaubigung der Vertretung, mit der man den Antrag unterschreibt.
    e) Antrag von Banküberweisung (Formular TG002) oder von der Berechtigung der Bankrechnung akkreditives Dokument, in verschiedenartigem Fall d’haver die Angaben dass er in vorhergehenden Jahren erklärt hat, nicht an Kampagnen, vorhergehend oder um nicht eingegliedert zu sein, in der informatisierten Dokumentargrundlage vom FOGAIBA teilgenommen zu haben.

Kompetentes Organ, um zu lösen

null, Landwirtschaftlich|agrarisch-garantie-grund Und Staudamm Der Balearischen Inseln|häuserblöcke (fogaiba)

Gebäude

  • Landwirtschaftlich|agrarisch-garantie-grund Und Staudamm Der Balearischen Inseln|häuserblöcke (fogaiba)
    C/ dels Foners, 10 07006  Palma
    Tel.: 971 17 66 66
Karte  -  RSS  -  Motiv

Maschinelle Übersetzung. Entschuldigung für die Unannehmlichkeiten

© Govern de les Illes Balears