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Detall de la fitxa

Abkommen und abonnierte Vereinbarungen

Letzte Aktualisierung: 23/01/2013

Der Artikel 21 vom Gesetz 4/2011, von 31 März, von der guten Verwaltung|Administration und von der guten Regierung der Balearischen Inseln|Häuserblöcke, er bestimmt|determiniert in seinem|ihrem Abschnitt|Absatz Sekunde daß|als|das «Die Organe|Orgeln der Verwaltung|Administration von der autonomen|selbstständigen Gemeinschaft der Balearischen Inseln|Häuserblöcke und den Institutionen|Wesen des autonomen instrumentalen öffentlichen Bereichs|Sektors sie müssen öffentlich - in der institutionellen Webseite und in den ersten zwanzig Tagen der Monate Januar, Mai und September von jedem Jahr - eine zur vorhergehenden|vorderen vier Monate berichtete Beziehung|Verhältnis der abonnierten Abkommen|Verträge machen, vorurteilslos von der Inschrift|Registrierung im Register|Registrierung von Abkommen|Verträgen und Vereinbarungen|Übereinstimmungen.

Die Information muss sich verfügbar in Internet während der ganzen Budgetübung|rechnungsjahrs halten. Ebenfalls|Gleichermaßen muss er sich verfügbar in Internet der Information, in der Übung|Rechnungsjahr sofort vorhergehend berichtet, halten.» Um der zitierten Vorschrift Erfüllung|Kompliment zu geben, schafft man diesen Abschnitt|Absatz dem website unseres Ministeriums|Beratungsstelle, wo, in Übereinstimmung mit dem, was die zitierte Vorschrift ordnet, werden darin quadrimestralment die Listen der abonnierten Abkommen|Verträge publiziert werden.

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Maschinelle Übersetzung. Entschuldigung für die Unannehmlichkeiten

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